Amtsgericht Düren
Platzt während der Fahrt ein Reifen, so sind auch die weiteren hieraus entstandenen Schäden keine Unfallschäden.
Das Amtsgericht Düren hat am 16.05.2007 (Az.: 45 C 113/07) entschieden, dass die Kaskoversicherung für weitere Schäden, die durch einen geplatzten Reifen verursacht wurden, nicht aufkommen muss. Hierbei handele es sich um reine Betriebsschäden. In dem durch das AG Düren zu entscheidenden Fall hatte der Kläger seine Kaskoversicherung in Anspruch genommen, nachdem ihm auf einer Fahrt mit seinem Pkw nebst Wohnwagen auf der Autobahn ein Reifen platzte und hierdurch das Abdeckblech über dem Reifen abgerissen und die dort liegenden Kabel beschädigt worden waren. Das AG hat die Klage auf Schadenersatz gegen die Kaskoversicherung zurückgewiesen, da durch die Kaskoversicherung lediglich ein Unfallschaden versichert sei. Betriebsschäden, wie Bruch- und Bremsschäden, die durch Abnutzung, Bedienungsfehler oder Materialfehler entstehen, sind nicht versichert. In dem hier entschiedenen Fall waren die weiteren Schäden nicht durch einen Unfall, also durch ein von außen wirkendes, plötzliches mit mechanischer Gewalt wirkendes Ereignis verursacht wurden, sondern durch die Abnutzung des Reifens selbst. Denn unmittelbar von außen wirke ein Ereignis nur dann, wenn es von außerhalb des Fahrzeugs auf dieses einwirke. Hier sind durch das Platzen des Reifens als Bestandteil des Fahrzeugs weitere Bestandteile des Anhängers beschädigt worden, so dass es an einem von außen wirkendem Ereignis fehle.
Klingt einleuchtend. Auf den Zustand seiner Reifen sollte jeder Achten, schon allein wegen der Gefährdung Dritter.
Die Überschrift des Urteils des AG Düren (Platzt während der Fahrt ein Reifen, so sind auch die weiteren hieraus entstandenen Schäden keine Unfallschäden) könnte Irrtümer hervorzurufen.
Bei Betriebsschäden ist zu unterscheiden, ob ein unmittelbarer Schaden eintritt (wie hier durch die Reifenteile) oder ob der Schaden am Fahrzeug die weitere Folge ist.
Wäre das Gespann (PKW+Wohnwagen-Anhänger) durch den geplatzten Reifen ins Schleudern geraten und z.B. gegen einen Baum gepralle, wären die hierdurch entstandenen Fahrzeugschäden von der Vollkasko grundsätzlich gedeckt gewesen.
Ausnahme: abgefahrene Reifen (= grobe Fahrlässigkeit bzw. Erlöschen der BE)
Hallo,
Bin zufällig hier gelandet. Da Reifen ja mein täglich Brot sind
( nicht das Gummi ) melde mich mich auch kurz dazu.
Immer Mehr Leute schauen gerade beim Reifen auf den PReis und nicht auf die Sicherheit. doch gerade da kann gerade der
eine Meter längere Bremsweg oft über Leben und tot entscheiden. Und ich denke keiner möchte unbedingt 10,00 Euro Sparen und anschliesend sich ein Leben Lang vorwürfe machen deshalb oder?
gruss
Reifen-Tempel