Bundesgerichtshof
Rauchen in einer Mietwohnung gehört zum üblichen Gebrauch, ein Rauchverbot bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter.
In seinem Urteil vom 05.03.2008 (Az.: VIII ZR 37/07) hat der Bundesgerichtshof die bisherige Rechtsprechung bestätigt, nach der das Rauchen in einer Mietwohnung der normalen Nutzung entspricht. Eine Überschreitung des zulässigen Gebrauchs liegt erst vor, wenn Substanzverletzungen eintreten. In dem durch den BGH zu entscheidenen Fall waren die Mieter starke Raucher. Nach dem Auszug stellte die Vermieterin fest, dass die hierdurch entstandenen Spuren nur durch eine völlige Entfernung der Tapeten und Lackierung der Holzgewerke zu beseitigen waren. Der BGH hat die bisherige Rechtsprechung bestätigt, dass es sich auch bei durch Rauchen verursachte Beeinträchtigungen um einen vertragsgemäßen Gebrauch handelt. Erst wenn diese Beeinträchtigungen nicht mehr durch Schönheitsreparaturen beseitigt werden können, liegt ein „Raucherexzess“ vor, der den Rahmen sprengt. Durch – wirksame – Vereinbarung der Übertragung der Pflicht zu Schönheitsreparaturen kann sich der Vermieter davor schützen, die durch die Instandsetzung entstehenden Kosten tragen zu müssen.