Bundesgerichtshof
Ist bereits das Scheidungsverfahren anhängig oder haben sich die Parteien über die Vermögensauseinandersetzung geeinigt, ist der Wohnwert nach dem tatsächlichen Marktwert zu bemessen.
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 05.03.2008 (Az.: XII ZR 22/06) die Rechtsprechung zur Bemessung des Wohnwertes konkretisiert. Nach der bisherigen Rechtsprechung orientierte sich der Wohnwert nach der Trennung nicht an der Marktmiete, sondern an der angemessenen Wohnnutzung desjenigen Ehegatten, der den Wohnvorteil genießt. Erst wenn mit der Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu rechnen sei, könne die Marktmiete ein Bemessungsfaktor sein. Weiterhin musste dem Ehegatten die Verwertung der Wohnung zumutbar sein. Beides war regelmäßig erst mit Rechtskraft der Scheidung anzunehmen. In der aktuellen Entscheidung des BGH wurde dieser Zeitpunkt jetzt auf die Stellung des Scheidungsantrages festgelegt. Weiterhin kann die Marktmiete als Bemessungsfaktor herangezogen werden, wenn sich die Parteien über die vermögensrechtliche Auseinandersetzung, z.B. durch einen notariellen Ehevertrag, geeinigt haben.