Oberlandesgericht München
Bremst der Vordermann zur „Disziplinierung“ des Hintermannes ab, so haftet er voll.
Das Oberlandesgericht München hat in seiner Entscheidung vom 22.02.2008 (Az.: 10 U 4455/07) festgestellt, dass derjenige, der sein Fahrzeug nicht als Fortbewegungsmittel, sondern als Mittel zur Verkehrserziehung einsetzt, voll haftet, wenn sich hierdurch die gesetzte Gefahr verwirklicht. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall standen beide Parteien nebeneinander an einer Kreuzung, die nur mit einer Fahrspur weitergeführt wurde. Der Kläger stand in der rechten Fahrspur, der Beklagte links neben ihm. Nachdem beide losgefahren waren, versuchte der Beklagte, hinter dem Kläger in die rechte Spur zu gelangen. Dies verhinderte der Kläger, indem er scharf abbremste. Der Beklagte fuhr sodann auf den Pkw des Klägers auf. Der Kläger hatte den vollen Schaden zu zahlen, auch eine Haftung des Beklagten in Höhe der Betriebsgefahr schied aus. Zwar müsse der Hintermann grundsätzlich mit einem plötzlichen Bremsen rechnen und seinen Abstand entsprechend darauf einstellen. Hier fehlte es allerdings am für die Anwendung des Anscheinsbeweises erforderlichen typischen Geschehensablauf, da das starke Abbremsen des Klägers verkehrswidrig und nicht verkehrsbezogen war.