Bundesgerichtshof
Der Mieter kann Mängel an der Mietsache nicht quasi „auf eigene Faust“ beseitigen, will er nicht später auf den Kosten der Mängelbeseitigung sitzen bleiben.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 16.01.2008 (Az.: VIII ZR 222/06) entschieden, dass dem Mieter, der eigenmächtig und ohne den Vermieter in Verzug zu setzen Mängel beseitigt, kein Aufwendungsersatzanspruch bezüglich Mängelbeseitigungskosten zusteht. Im vom BGH zu entscheidenden Fall war durch den Mietvertrag festgehalten worden, dass die Heizungsanlage auf Veranlassung des Vermieters „dringend kontrolliert werden muss“. Dies hat der Vermieter zunächst versäumt, der Mieter hat daraufhin die angeblichen Mängel durch einen Monteur beseitigen lassen und verlangt die verauslagten Kosten hierfür vom Vermieter ersetzt. Der BGH führt aus, dass der Mieterin in diesem Fall kein Aufwendungsersatzanspruch zusteht, da der Vermieter mit der Mängelbeseitigung nicht in Verzug war. Der Hinweis im Mietvertrag vermag eine Mahnung des Mieters zur Mängelbeseitigung nicht zu ersetzen, da keine Leistungsaufforderung vorliegt. Dem Vermieter steht zunächst ein eigenes Prüfungsrecht dahingehend zu, ob überhaupt ein Mangel vorliegt. Ebenfalls liegt es im Entscheidungsbereich des Vermieters, wie und durch wen er einen Mangel beseitigen läßt. Ein eigenmächtiges Handeln des Mieters ist deshalb von vorneherein ausgeschlossen.