Oberlandesgericht München
Wer rückwärts auf einem Privatparkplatz in einen Durchgangsweg einfährt, haftet in vollem Umfang für den durch den Unfall entstandenen Schaden.
In dem durch das Oberlandesgericht (OLG) München am 18.01.2008 entschiedenen Fall (Az.: 10 U 4156/07) war der Beklagte rückwärts auf einem Privatparkplatz aus einer Parkbucht gefahren. Der Kläger befuhr den zwischen den Parkplätzen liegenden Durchfahrtsweg und beschleunigte, um einen Zusammenstoß zu vermeiden. Hierbei kollidierte er mit einem Parkpfosten, eine Berührung der Fahrzeug fand nicht statt. Das OLG verurteilte in zweiter Instanz den Beklagten zur Zahlung des vollen Schadenersatzes. Der Beklagte habe die besonderen Anforderungen für einen aus der Parkbucht ausfahrenden Fahrzeugführer nicht beachtet. Im Verhältnis der durch bauliche Maßnahmen deutlich für den fließenden Verkehr vorgesehenen Fahrspur zu einem Einstellplatz gilt, dass derjenige, der die Parkbucht verläßt und sich in den fließenden Verkehr einordnen will, dem fahrenden Verkehr besondere Sorfalt zuzurechnen und deshalb dem fließenden Verkehr Vorrang zu gewähren hat. Der Beklagte hat sich hier, trotz der bestehenden Sichtbehinderungen nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, in die Fahrspur hineingetastet. Für eine Haftung des Beklagten ist eine Berührung der Fahrzeuge nicht erforderlich, da die Ausweichreaktion des Klägers auf dem Ausfahrvorgang des Beklagten beruht und es ohne diese zu einer Kollision der Fahrzeuge gekommen wäre.