Oberlandesgericht Bremen
Fahrtkosten für die Wahrnehmung des Umgangsrechtes bei in größerer Entfernung lebenden Kindern sind bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit voll abzusetzen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Bremen hat in seinem Beschluss vom 22.10.2007 (Az.: 4 WF 155/07) festgehalten, dass das Unterhaltsrecht dem Pflichtigen nicht die Möglichkeit nehmen soll, sein Umgangsrecht auszuüben.Aus diesem Grund kommt eine nur teilweise Berücksichtigung der Fahrtkosten nicht in Frage, diese sind im Gegenteil voll zu berücksichtigen. Voraussetzung für die volle Berücksichtigung der Umgangskosten ist, dass die Kosten weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können. Nach dem Beschluss des OLG Bremen sind die Fahrtkosten pro Kilometer mit 0,20 € und damit in voller Höhe anzusetzen. Im Steuerrecht stellen diese Kosten allerdings nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtshofes (BFH) keine außergewöhnlchen Belastungen nach dem Einkommensteuergesetz dar.