Bundesgerichtshof
Erspart der Unterhaltsschuldner im Rahmen einer neuen Lebensgemeinschaft Lebenshaltungskosten, kann sein Selbstbehalt bis an die Grenze des sozialhilferechtlichen Bedarfs herabgesetzt werden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 09.01.2008 (Az.: XII ZR 170/05) entschieden, dass dem Unterhaltspflichtigen, der in einer neuen Lebensgemeinschaft oder Ehe lebt, ein geringerer Selbstbehalt zuzubilligen ist. Der Grund hierfür liegt in der Ersparnis aufgrund einer gemeinsamen Haushaltsführung. Für die Herabsetzung des Selbstbehaltes ist es nicht bedeutend, ob der Pflichtige lediglich in einer neuen unehelichen oder ehelichen Lebensgemeinschaft lebt. Dem Pflichtigen ist dann regelmäßig nicht mehr zu belassen, als er in seiner konkreten Lebenssituation für den notwendigen eigenen Bedarf benötigt. Eine Ausnahme besteht nur, wenn der neue Partner nicht über ausreichende eigene Einkünfte verfügt, um sich an den Lebenshaltungskosten zu beteiligen, so dass schließlich das Zusammenleben dem Pflichtigen keine Ersparnisse bringt.