Ein Unfallgeschädigter kann auch im Falle einer vollständigen und fachgerechten Reparatur zum Ausgleich des Fahrzeugschadens, der den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigt, die gesamten Reparaturkosten im Regelfall nur verlangen, wenn er das Fahrzeug mindestens noch sechs Monate weiterbenutzt.
Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) hat der Geschädigte unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf den Ersatz des Reparaturaufwandes bis zur Grenze von 130 % des Wiederbeschaffungswertes. Mit dem Bereicherungsverbot und dem Wirtschaftlichkeitsgebot stehe dies jedoch nur in Einklang, wenn der Geschädigte sein Integritätsinteresse durch eine weitere Nutzung des Fahrzeuges zum Ausdruck bringt. Dieses Interesse könne im Regelfall dadurch nachgewiesen werden, dass der Geschädigte sein Fahrzeug mindestens sechs Monate weiter nutze. Wenn dies nicht der Fall sein sollte, könne der Geschädigte nur den Wiederbeschaffungsaufwand ersetzt verlangen (BGH vom 22.04.2008, Az.: VI ZR 237/07).