Oberlandesgericht Celle
Eine Leckage der Kraftstoffzuleitung eines 10 Jahre alten Pkw stellt einen gewährleistungspflichtigen Mangel dar.
Durch eine Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum wurde an einem 10 Jahre alten Pkw zwei Monate nach dem Kauf ein Brandschaden verursacht, der zur Unbrauchbarkeit des Fahrzeuges führte. Der Kläger hat daraufhin den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt und den Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises aufgefordert.
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle führt in seinem Urteil vom 16.04.2008 (Az.: 7 U 224/07) aus, dass eine derartige Leckage keinen gewöhnlichen Verschleiß, sondern vielmehr einen Mangel darstelle. Der Brand als solcher sei kein Mangel, in diesem Fall sei jedoch durch ein Sachverständigenguatchten nachgewiesen worden, dass eine Kraftstoffleckage Ursache des Brandes sei. Ein Fahrzeug, dass einen solchen Mangel aufweist, sei für die gewöhnliche Verwendung, nämlich den Fahrbetrieb, nicht geeignet und weise aus diesem Grund nicht die Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf. Hier liege gerade kein „normaler Veschleiß“, den ein Käufer erwarten und hinnehmen muss, vor. Ein solcher könne insbesondere bei Bauteilen, die üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterliegen, vorliegen. Als Beispiele führt das OLG in seiner Entscheidung Zahnriemen, Bremsbeläge, Bremsscheiben, die Fahrzeugreifen, die Batterie und die Auspuffanlage auf.