Bundesgerichtshof
Abrechnung eines Unfallschadens auf Gutachterbasis nur bei 6-monatiger Weiternutzung des Pkw
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 29.04.2008 (Az.: VI ZR 220/07) im Anschluss an die bisherige höhstrichterliche Rechtssprechung ausgeführt, dass ein Unfallgeschädigter die vom Sachverständigen (fiktiv) geschätzten Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes nur dann abrechnen kann, wenn er nachweist, dass er das Fahrzeug mindestens sechs Monate weiternutzt und notfalls zu diesem Zweck verkehrssicher reparieren läßt.