Bundesgerichtshof
Jahrelange Nichtabrechnung von Betriebskosten keine stillschweigende Vertragsänderung
Auch wenn über viele Jahre hinweg keine Betriebskostenabrechnungen erstellt wurden, stellt dies keine Änderung der mietvertraglich vereinbarten Abrechnungsmodalitäten in eine Pauschalabgeltungsregelung dar. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 13.02.2008 (Az.: VIII ZR 14/06) entschieden, dass selbst wenn über viele Jahre hinweg die Betriebskosten nicht abgerechnet wurden, hierin letztlich nicht zwingend eine Änderung des Mietvertrages zu sehen ist.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die vorherige Vermieterin im Zeitraum von 1982 bis 2002 über die Betriebskosten nicht abgerechnet. Im 1982 geschlossenen Mietvertrag war die Zahlung einer „Vorauspauschale“ vereinbart, über die jährlich abzurechnen sei. Nach einem Vermieterwechsel wurde sodann im Oktober 2004 über die Betriebskosten für das Jahr 2003 abgerechnet, es ergab sich eine Nachzahlung für den Mieter. Diese war, auch wenn jahrelang keine Abrechnung erteilt wurde, nach Auffassung des BGH durch den Mieter zu zahlen. Eine konkludente Änderung des Mietvertrages liege hier nicht vor, hierfür sei notwendig, dass eine Partei ihren Vertragsänderungswillen nach außen erkennen läßt. Eine bloße Untätigkeit reiche nicht.
Auch eine Verwirkung gem. § 242 BGB liege hier nicht vor, da durch den Vermieter keine vertrauensbildenen Umstände geschaffen wurden, aufgrund derer der Mieter sich darauf einrichten konnte und sich nach dem Verhalten des Vermieter darauf einrichten durfte, dass das Recht auch in Zukunft nicht geltend gemacht werden würde.