Oberlandesgericht Jena
Ein großer zeitlicher Abstand zwischen Tat und Aburteilung kann dazu führen, dass ein Fahrverbot nicht mehr verhängt werden kann.
In seinem Beschluss vom 10.10.2007, Az.: 1 Ss 356/06 führt das OLG Jena aus, dass ein Fahrverbot durch den Gesetzgeber in erster Linie eine erzieherische Funktion habe. Es sei als Denkzettel gedacht und ausgeformt. Aus diesem Grund könne ein Fahrverbot seinen Sinn verloren haben, wenn die zu ahnende Tat lange zurückliegt, die für eine lange Verfahrensdauer maßgeblichen Umstände außerhalb des Einflussbereiches des Betroffenen liegen und sich der Betroffene in der Zwischenzeit verkehrsgerecht verhalten habe. Das OLG führt, entsprechend einer Tendenz in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus, dass der Sinn eines Fahrverbotes in Frage zu stellen sei, wenn die zu ahndende Tat mehr als zwei Jahre zurückliege.